Eine dagegen von A.________ ersuchte Abnahme der Vorladung und den Antrag, die Strafe sei frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufszeit von drei Monaten zu vollziehen wies das JuWe mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. Den dagegen von A.________ bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich erhobenen Rekurs wies diese mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und lud A.________ auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis U.________ zum Strafantritt vor.