A. A.a. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 13. April 2021 des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte sie unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Das Bundesgericht wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab. A.b. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 lud das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) A.________ auf den 24. September 2024 zum Antritt der Freiheitsstrafe im Gefängnis U._______ vor. Eine dagegen von A._______