{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_7B_1043/2025", "Checksum": "b13d5f66dc876c7c4060da573cb6ee16"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1043/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.10.2025 7B_1043/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 01:25:27", "Checksum": "e993bf12b3630ed2de61657e2e711981", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.10.2025 7B_1043/2025\n\n5.\nSoweit die Beschwerdeführerin überdies der Auffassung ist, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt, weshalb eine Verletzung von\nArt. 3 KRK vorliege, ist sie ebenfalls nicht zu hören. Die angerufene Bestimmung hindert den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht. Ausserdem fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss\nArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG, denn sie ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte ihres Sohns in eigenem Namen geltend zu machen (vgl.\nBGE 146 IV 267 E. 3.3.3; Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3).\nWollte man eine Reflexwirkung dieser Rechte auf die Beschwerdeführerin annehmen, ist nochmals zu betonen, dass die Trennung der Mutter von ihrem Kind eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Weder die Bestimmungen der BV noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es liege keine besondere Ausnahmesituation vor, die einen Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in einer Institution untergebracht ist, wo er medikamentös behandelt und therapeutisch begleitet wird. Unbestritten ist ferner, dass ein längerer Straf- oder Massnahmenvollzug es mit sich bringt, dass der inhaftierte Elternteil seinem minderjährigen Kind bei regelmässigen Veränderungen oder in \"heiklen Phasen\" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur beschränkt beistehen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird es der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein, ihren Sohn im Rahmen von Beziehungs- und Sachurlauben zu besuchen und von ihm Besuche zu empfangen. Die von ihr vorgebrachte aktuelle Lebenssituation, wonach ihr Sohn auf sie als \"zentrale emotionale Stütze\" angewiesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument seit mehreren Jahren wiederholt vorbringt und damit stets einen weiteren Aufschub des Strafantritts zu begründen versucht.\nInsgesamt besteht somit kein Anlass, in die vorinstanzliche Rechtsanwendung einzugreifen.\n6.\nDie Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDie Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nMit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. Oktober 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}