{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_7B_1043/2025", "Checksum": "b13d5f66dc876c7c4060da573cb6ee16"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1043/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.10.2025 7B_1043/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person (Urteile 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3; 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).\n3.3. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist er für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (\nBGE 146 IV 267 E. 3.2.2, Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.3.3).\n4.\n4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107). Sie macht geltend, ihr minderjähriger Sohn sei nicht persönlich angehört worden, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, ihre Rüge sei verspätet, da sie die Gehörsverletzung erst im Rechtsmittelverfahren geltend mache und nie einen Antrag auf Befragung ihres Sohn gestellt habe, überzeuge nicht. Die Justizdirektion hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine persönliche Anhörung erforderlich sei. Der Aufschub des Strafvollzugs habe erhebliche Auswirkungen auf das Kindeswohl. Ihr Sohn stehe in einer äussert verletzlichen Lebensphase und sei auf die Stabilität der Beziehung zu seiner Mutter angewiesen.\n4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gehörsverletzung auszumachen. Die Vorinstanz zeigt dies nachvollziehbar auf und belegt ihre Ausführungen. Zu Recht gelangt sie zum Schluss, dass zum einen der Vorwurf zu spät erhoben wurde und zum anderen auch kein Anlass bestand, den Sohn der Beschwerdeführerin von Amtes wegen anzuhören. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid auf verschiedene sozialpädagogische Berichte des Kinderhauses V.________, in dem der Sohn der Beschwerdeführerin untergebracht ist. Diese Berichte wurden von den kantonalen Behörden gewürdigt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.1; Art. 109 Abs. 3 BGG).\nWenn die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde erneut auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, und geltend macht, es wäre eine persönliche Anhörung notwendig gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist weder näher ausgeführt noch erkennbar, inwiefern die Sicht eines Kindes sich nicht durch die Berichte erfassen lassen soll und es insofern einer persönlichen Anhörung bedurft hätte. Wie die Vorinstanz festhält, steht ausser Frage, dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns liegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung zusätzliche Erkenntnisse hätte erwarten lassen. Ihre dahingehenden Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn befinde sich aufgrund der Fremdplatzierung, seiner diagnostizierten ADHS-Problematik, seines psychischen Befindens und der multiplen therapeutischen Massnahmen in einer äusserst verletzlichen Lebensphase und sei auf die Stabilität der Beziehung zu seiner Mutter angewiesen.\n"}