{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2025_2025-10-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.10.2025_7B_1043/2025", "Checksum": "b13d5f66dc876c7c4060da573cb6ee16"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1043/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.10.2025 7B_1043/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.10.2025 7B_1043/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Abteilung, Einzelrichter, vom 29. August 2025 (VB.2025.00036).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 13. April 2021 des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte sie unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Das Bundesgericht wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab.\nA.b. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 lud das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) A.________ auf den 24. September 2024 zum Antritt der Freiheitsstrafe im Gefängnis U._______ vor. Eine dagegen von A.________ ersuchte Abnahme der Vorladung und den Antrag, die Strafe sei frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufszeit von drei Monaten zu vollziehen wies das JuWe mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. Den dagegen von A.________ bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich erhobenen Rekurs wies diese mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und lud A.________ auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis U.________ zum Strafantritt vor.\nB.\nDagegen erhob A.________ selbstständig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 und eventualiter die Verschiebung des Strafantrittstermins frühestens auf den 31. August 2025. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2025 ab und lud A.________ auf den 7. Oktober 2025 in den Strafvollzug vor.\nC.\nMit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Posteingang) führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 29. August 2025. Der Antritt der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei bis frühestens zum 31. März 2026 zu verschieben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang) nahmen die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn unaufgefordert erneut Stellung.\nErwägungen:\n1.\nDer angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und betrifft eine Frage des Strafvollzugs, weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht (\nArt. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (\nArt. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.\n2.\n2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (\nArt. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von\nArt. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (\nBGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60;\n134 II 349 E. 3 S. 351; Urteil 7B_299/2025 vom 19. Mai 2025 E. 2.1).\n2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (\nBGE 144 V 173 E. 3.2.2;\n143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).\nDiese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2; 7B_142/2025 vom 25. März 2025 E. 3; je mit Hinweisen).\n"}