Der Beschwerdeführer belegt keine Ermessensüberschreitung, wenn er argumentiert, es sei falsch respektive offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz bei einem Deliktsbetrag von Fr. 9'300.-- von einer "nicht unerheblichen Summe" spreche und seine Rolle als "relativ wichtig" beurteile. Schliesslich ist die Strafzumessung auch nicht alleine deshalb bundesrechtswidrig, weil sie in diesem Punkt deutlich strenger ausfällt als noch jene des Bezirksgerichts (vgl. etwa Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3 mit Hinweisen).