Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb sich die ausgefällte Strafe noch mit dem festgestellten leichten Tatverschulden vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer belegt keine Ermessensüberschreitung, wenn er argumentiert, es sei falsch respektive offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz bei einem Deliktsbetrag von Fr. 9'300.-- von einer "nicht unerheblichen Summe" spreche und seine Rolle als "relativ wichtig" beurteile.