Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt einzig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten nicht zum Erfolg geführt habe, welche die Betrugsmasche erkannt habe und bloss Papierschnipsel ins Couvert gelegt habe, sei aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug - so der Schluss der Vorinstanz - wären bei isolierter Betrachtung entsprechend acht Monate angemessen, womit sie zu einer Asperation um sechs Monate gelangt. Auch insofern ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar. Betrug wird nach Art.