Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führe jedenfalls dazu, dass er mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt habe, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum seien die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Strafverfahren "je marginal" straferhöhend mitzuberücksichtigen. Insgesamt - so die Vorinstanz - sei das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen.