Der Betrug habe sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.-- gerichtet. Der Beschwerdeführer sei hierfür rechtskräftig der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen worden, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheine. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führe jedenfalls dazu, dass er mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt habe, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat.