Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine aspirierte Erhöhung der Einsatzstrafe "um zehn Tagessätze auf 90 Tagessätze, mehr nicht", belegt keine Bundesrechtsverletzung. 4.4. Was den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug angeht, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligt habe, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine entscheidende Rolle einnehme. Der Betrug habe sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.-- gerichtet.