SVG sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz überschreitet somit den gesetzlichen Strafrahmen nicht und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, dass sie bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine aspirierte Erhöhung der Einsatzstrafe "um zehn Tagessätze auf 90 Tagessätze, mehr nicht", belegt keine Bundesrechtsverletzung.