Zur Begründung erwägt sie, es gehe um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbestand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöhe sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, dass bei der Tatbegehung bereits eine Strafuntersuchung am Laufen gewesen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Art. 91 Abs. 2 SVG sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.