je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteil 7B_1046/2023 vom 23. Januar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand hält die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Zur Begründung erwägt sie, es gehe um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbestand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l).