4. 4.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Soweit er dabei davon ausgeht, dass er vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen ist, erweisen sich seine unter diesem Titel gemachten Ausführungen als gegenstandslos. Soweit er die von der Vorinstanz verhängten Strafen für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug kritisiert und seinen Ausführungen mithin selbständige Bedeutung zukommt, verfehlt die Beschwerde ebenfalls ihr Ziel: 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art.