Indessen erklärt er nicht und leuchtet auch nicht ein, inwiefern sich alleine aus diesem Bild ergeben sollte, dass der Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung nicht zutrifft, zumal die Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, es sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers entstanden. 3.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ausführungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.