Der Beschwerdeführer beruft sich seinerseits auf ein Foto, das von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Sohn am 19. Juli 2018 an einem See gemacht worden sei und mit welchem er habe belegen können, "[d]ass sich dieser Sachverhalt so nicht zugetragen haben kann" respektive "dass die Geschichte der Beschwerdegegnerin [2] nicht stimmt". Indessen erklärt er nicht und leuchtet auch nicht ein, inwiefern sich alleine aus diesem Bild ergeben sollte, dass der Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung nicht zutrifft, zumal die Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, es sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers entstanden.