Mit Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung hält die Vorinstanz insbesondere für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt für längere Zeit in der Wohnung eingeschlossen und ihr auch auf diese Weise den Handlungsspielraum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens genommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich seinerseits auf ein Foto, das von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Sohn am 19. Juli 2018 an einem See gemacht worden sei und mit welchem er habe belegen können, "[d]ass sich dieser Sachverhalt so nicht zugetragen haben kann" respektive "dass die Geschichte der Beschwerdegegnerin [2] nicht stimmt".