Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Unrecht als widersprüchlich. Zur Begründung erläutert die Vorinstanz nämlich nachvollziehbar, diesbezüglich bleibe es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich (im Gegensatz zu anderen Aussagen) nicht objektivieren respektive weiter erhärten lasse. 3.4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung hält die Vorinstanz insbesondere für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt für längere Zeit in der Wohnung eingeschlossen und ihr auch auf diese Weise den Handlungsspielraum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens genommen habe.