Vielmehr bringt sie die - nachvollziehbare - Schwierigkeit zum Ausdruck, weitere mögliche Zeugen überhaupt erst ausfindig zu machen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Vorinstanz den anklagegegenständlichen Sachverhalt in einzelnen Punkten (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prostitutionstätigkeit) nicht für erstellt hält, obwohl es den Vorwurf im Kern bestätigt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Unrecht als widersprüchlich.