Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, abgesehen vom Zeugen C.________ hätten keine weiteren Freier "gefunden werden" können, "die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten". Diese Formulierung mag vielleicht unglücklich gewählt sein, belegt jedoch nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, Zeugenaussagen in einem Strafverfahren seien freiwillig. Vielmehr bringt sie die - nachvollziehbare - Schwierigkeit zum Ausdruck, weitere mögliche Zeugen überhaupt erst ausfindig zu machen.