Vor dem entsprechenden Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 weder ihre Mutter noch eine andere bekannte Person um Hilfe gebeten habe, sei "ein krasses Indiz" gegen ihre Behauptungen. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, geht die Vorinstanz ferner auch nicht davon aus, ein Zeuge müsse vorab seine Zustimmung geben, bevor er in eine Strafuntersuchung involviert werde. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, abgesehen vom Zeugen C.________ hätten keine weiteren Freier "gefunden werden" können, "die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten".