Indessen sagte die Beschwerdegegnerin 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe das Mobiltelefon zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf diese Erklärung abstellen. Vor dem entsprechenden Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 weder ihre Mutter noch eine andere bekannte Person um Hilfe gebeten habe, sei "ein krasses Indiz" gegen ihre Behauptungen.