So führt er etwa aus, es sei "bei lebensnaher Betrachtung schlicht nicht nachvollziehbar", weshalb er der Beschwerdegegnerin 2 ein Mobiltelefon überlassen und ihr so die Möglichkeit geben sollte, jederzeit Hilfe zu holen, wenn er sie doch zur Ausübung der Prostitution hätte zwingen wollen und gleichzeitig so kontrollierend gewesen sein solle, dass er sie zu jedem Termin gefahren und von dort wieder abgeholt habe. Indessen sagte die Beschwerdegegnerin 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe das Mobiltelefon zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen.