Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unkritisch auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab, dringt nicht durch: So führt er etwa aus, es sei "bei lebensnaher Betrachtung schlicht nicht nachvollziehbar", weshalb er der Beschwerdegegnerin 2 ein Mobiltelefon überlassen und ihr so die Möglichkeit geben sollte, jederzeit Hilfe zu holen, wenn er sie doch zur Ausübung der Prostitution hätte zwingen wollen und gleichzeitig so kontrollierend gewesen sein solle, dass er sie zu jedem Termin gefahren und von dort wieder abgeholt habe.