3.3. Was den Tatvorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution angeht, gelangt die Vorinstanz gestützt auf eine eingehend begründete Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 in eine Zwangslage geführt, sich regelmässig prostituieren zu müssen, und sich diese zu Nutze gemacht, indem er einen Grossteil des Verdienstes eingezogen habe, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.), finanzieren zu lassen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unkritisch auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab, dringt nicht durch: