Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht in der Beschwerdeschrift seine frei gehaltene eigene Würdigung der einzelnen Indizien und erörtert, in welchen Punkten diese von jener der Vorinstanz abweicht. Demgegenüber belegt er nicht, dass die Vorinstanz ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte und der Schluss, den sie aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien zieht, im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre. Um den erhobenen Willkürvorwurf zu begründen, genügt es insbesondere nicht, wenn er stattdessen wiederholt die Argumentation der Vorinstanz als unhaltbar, willkürlich oder "schlicht absurd" bezeichnet.