2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ( Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit umfassender Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art.