verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen und für die rechtskräftigen Verurteilungen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei die erstandene Haft im Umfang von 90 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen sei, unter Vormerknahme, dass die Busse im Umfang von Fr. 100.--