aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches verwies es die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 7). Es verpflichtete A.A.________ ausserdem, B.A.________ Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 8).