Es sprach A.A.________ zudem schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) sowie zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) (Dispositiv-Ziffern 3-6). Es stellte fest, dass A.A.________ gegenüber der Privatklägerin B.A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.