{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2023_2026-02-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.02.2026_7B_1043/2023", "Checksum": "5a8d9ed1aa126e42461e0de42d353b75"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1043/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.02.2026 7B_1043/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Soweit er die von der Vorinstanz verhängten Strafen für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug kritisiert und seinen Ausführungen mithin selbständige Bedeutung zukommt, verfehlt die Beschwerde ebenfalls ihr Ziel:\n4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach\nArt. 47 ff. StGB (\nBGE 142 IV 137 E. 9.1;\n141 IV 61 E. 6.1.1;\n136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) und der Gesamtstrafenbildung nach\nArt. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (\nBGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf wird verwiesen.\nDem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (\nBGE 149 IV 395 E. 3.6.1;\n144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteil 7B_1046/2023 vom 23. Januar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n4.3. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand hält die Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Zur Begründung erwägt sie, es gehe um eine Autofahrt um 8 Uhr morgens in der Stadt Zürich mit einer eher knapp den qualifizierten Tatbestand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l). Das an sich sehr leichte Verschulden erhöhe sich jedoch spürbar aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des Umstands, dass bei der Tatbegehung bereits eine Strafuntersuchung am Laufen gewesen sei.\nWas der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Art. 91 Abs. 2 SVG sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz überschreitet somit den gesetzlichen Strafrahmen nicht und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, dass sie bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Alleine seine Behauptung, es rechtfertige sich eine aspirierte Erhöhung der Einsatzstrafe \"um zehn Tagessätze auf 90 Tagessätze, mehr nicht\", belegt keine Bundesrechtsverletzung.\n4.4. Was den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug angeht, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer an einer äussert dreisten Betrugsmasche beteiligt habe, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes eine entscheidende Rolle einnehme. Der Betrug habe sich auf die nicht unerhebliche Summe von Fr. 9'300.-- gerichtet. Der Beschwerdeführer sei hierfür rechtskräftig der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug schuldig gesprochen worden, wobei sein Tatbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaftshandlung relativ wichtig erscheine. Allenfalls wäre auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft denkbar gewesen. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug führe jedenfalls dazu, dass er mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt habe, d.h. sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaftshandlung als auch in Bezug auf die Haupttat. Wiederum seien die Vorstrafen (nicht einschlägig) und die Tatbegehung während laufendem Strafverfahren \"je marginal\" straferhöhend mitzuberücksichtigen. Insgesamt - so die Vorinstanz - sei das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht zu taxieren. Für das vollendete Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Da das Delikt einzig aufgrund des Verhaltens der Geschädigten nicht zum Erfolg geführt habe, welche die Betrugsmasche erkannt habe und bloss Papierschnipsel ins Couvert gelegt habe, sei aufgrund des Versuchs nur eine leichte Reduktion um 2 Monate angezeigt. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug - so der Schluss der Vorinstanz - wären bei isolierter Betrachtung entsprechend acht Monate angemessen, womit sie zu einer Asperation um sechs Monate gelangt.\nAuch insofern ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb sich die ausgefällte Strafe noch mit dem festgestellten leichten Tatverschulden vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer belegt keine Ermessensüberschreitung, wenn er argumentiert, es sei falsch respektive offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz bei einem Deliktsbetrag von Fr. 9'300.-- von einer \"nicht unerheblichen Summe\" spreche und seine Rolle als \"relativ wichtig\" beurteile. Schliesslich ist die Strafzumessung auch nicht alleine deshalb bundesrechtswidrig, weil sie in diesem Punkt deutlich strenger ausfällt als noch jene des Bezirksgerichts (vgl. etwa Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3 mit Hinweisen).\n"}