{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2023_2026-02-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.02.2026_7B_1043/2023", "Checksum": "5a8d9ed1aa126e42461e0de42d353b75"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1043/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.02.2026 7B_1043/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2646", "Zeit UTC": "13.04.2026 17:47:51", "Checksum": "50c7e1f85e239ea306a85bff19cfd5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.02.2026 7B_1043/2023\n\n\nZu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Vorinstanz den anklagegegenständlichen Sachverhalt in einzelnen Punkten (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prostitutionstätigkeit) nicht für erstellt hält, obwohl es den Vorwurf im Kern bestätigt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Unrecht als widersprüchlich. Zur Begründung erläutert die Vorinstanz nämlich nachvollziehbar, diesbezüglich bleibe es bei einem einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Verdacht, der sich (im Gegensatz zu anderen Aussagen) nicht objektivieren respektive weiter erhärten lasse.\n3.4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung hält die Vorinstanz insbesondere für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt für längere Zeit in der Wohnung eingeschlossen und ihr auch auf diese Weise den Handlungsspielraum in Bezug auf die eigene Gestaltung des Lebens genommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich seinerseits auf ein Foto, das von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Sohn am 19. Juli 2018 an einem See gemacht worden sei und mit welchem er habe belegen können, \"[d]ass sich dieser Sachverhalt so nicht zugetragen haben kann\" respektive \"dass die Geschichte der Beschwerdegegnerin [2] nicht stimmt\". Indessen erklärt er nicht und leuchtet auch nicht ein, inwiefern sich alleine aus diesem Bild ergeben sollte, dass der Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung nicht zutrifft, zumal die Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, es sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers entstanden.\n3.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ausführungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.\n"}