{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2023_2026-02-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.02.2026_7B_1043/2023", "Checksum": "5a8d9ed1aa126e42461e0de42d353b75"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1043/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.02.2026 7B_1043/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (\nBGE 150 I 50 E. 3.3.1;\n143 IV 500 E. 1.1;\n140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von\nArt. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach\nArt. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1;\n144 V 50 E. 4.2;\n143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).\nWürdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 7B_1053/2023 vom 12. November 2025 E. 2.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5).\n3.2. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht in der Beschwerdeschrift seine frei gehaltene eigene Würdigung der einzelnen Indizien und erörtert, in welchen Punkten diese von jener der Vorinstanz abweicht. Demgegenüber belegt er nicht, dass die Vorinstanz ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte und der Schluss, den sie aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien zieht, im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre. Um den erhobenen Willkürvorwurf zu begründen, genügt es insbesondere nicht, wenn er stattdessen wiederholt die Argumentation der Vorinstanz als unhaltbar, willkürlich oder \"schlicht absurd\" bezeichnet.\n3.3. Was den Tatvorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution angeht, gelangt die Vorinstanz gestützt auf eine eingehend begründete Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 in eine Zwangslage geführt, sich regelmässig prostituieren zu müssen, und sich diese zu Nutze gemacht, indem er einen Grossteil des Verdienstes eingezogen habe, um so den gemeinsamen (Alltagsausgaben, Betäubungsmittel), in erheblichem Ausmass aber seinen eigenen Lebensunterhalt (Schuldentilgung, Auto etc.), finanzieren zu lassen.\nDer Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unkritisch auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab, dringt nicht durch: So führt er etwa aus, es sei \"bei lebensnaher Betrachtung schlicht nicht nachvollziehbar\", weshalb er der Beschwerdegegnerin 2 ein Mobiltelefon überlassen und ihr so die Möglichkeit geben sollte, jederzeit Hilfe zu holen, wenn er sie doch zur Ausübung der Prostitution hätte zwingen wollen und gleichzeitig so kontrollierend gewesen sein solle, dass er sie zu jedem Termin gefahren und von dort wieder abgeholt habe. Indessen sagte die Beschwerdegegnerin 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe das Mobiltelefon zwar benützen können, doch aus Angst vor einer Anzeige wegen der falschen Papiere und der Drohungen habe sie sich nicht getraut, Hilfe von der Polizei zu holen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf diese Erklärung abstellen. Vor dem entsprechenden Hintergrund kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 weder ihre Mutter noch eine andere bekannte Person um Hilfe gebeten habe, sei \"ein krasses Indiz\" gegen ihre Behauptungen. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, geht die Vorinstanz ferner auch nicht davon aus, ein Zeuge müsse vorab seine Zustimmung geben, bevor er in eine Strafuntersuchung involviert werde. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, abgesehen vom Zeugen C.________ hätten keine weiteren Freier \"gefunden werden\" können, \"die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten\". Diese Formulierung mag vielleicht unglücklich gewählt sein, belegt jedoch nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, Zeugenaussagen in einem Strafverfahren seien freiwillig. Vielmehr bringt sie die - nachvollziehbare - Schwierigkeit zum Ausdruck, weitere mögliche Zeugen überhaupt erst ausfindig zu machen."}