{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1043-2023_2026-02-04.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.02.2026_7B_1043/2023", "Checksum": "5a8d9ed1aa126e42461e0de42d353b75"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1043/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 04.02.2026 7B_1043/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 04.02.2026 7B_1043/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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B.A.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf,\nBeschwerdegegnerinnen.\nGegenstand\nMehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Freiheitsberaubung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Mai 2023 (SB220200-O/U/cwo).\nSachverhalt:\nA.\nMit Urteil vom 11. Mai 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen A.A.________ als Berufungsgericht fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. September 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (SR 812.121), Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, des Freispruchs wegen Geldwäscherei und der Einstellung hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des BetmG (Anklagevorwürfe bezüglich Zeitraum von Januar 2017 bis 16. September 2018) und der mehrfachen Tätlichkeiten. Es sprach A.A.________ zudem schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) sowie zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) (Dispositiv-Ziffern 3-6). Es stellte fest, dass A.A.________ gegenüber der Privatklägerin B.A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches verwies es die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 7). Es verpflichtete A.A.________ ausserdem, B.A.________ Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 8).\nB.\nA.A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen und für die rechtskräftigen Verurteilungen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei die erstandene Haft im Umfang von 90 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen sei, unter Vormerknahme, dass die Busse im Umfang von Fr. 100.-- bereits durch einen Tag Untersuchungshaft erstanden sei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.A.________ seien vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.\nEs wurden die kantonalen Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nMit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach den\nArt. 78-81 BGG offen. Er schliesst das Verfahren ab (vgl.\nArt. 90 BGG), und der Beschwerdeführer ist zu seiner Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.\n2.\nMit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (\nArt. 188 Abs. 1 BV;\nArt. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit umfassender Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\" (\nBGE 150 I 50 E. 3.3.1;\n148 V 366 E. 3.3;\n148 IV 409 E. 2.2;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen).\n"}