Im Übrigen kann zwar grundsätzlich gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jede Richterin bzw. jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.