Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten seiner Beschwerde betreffend die Einstellungsverfügung führte, nicht substanziiert auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Stattdessen behauptet er, Herr B.________ sei systematisch bevorzugt und geschützt worden, während seine "Zeugenschaft und Opferrolle ignoriert worden sei".