{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1042-2025_2025-11-19.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.11.2025_7B_1042/2025", "Checksum": "9ab0a428a464d982bd1b87183b42a35c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1042/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2025 7B_1042/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2025 7B_1042/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2025 7B_1042/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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September 2025 (UE250183-O/BEE).\nErwägungen:\n1.\nMit Verfügung vom 12. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 5. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde überwies das Obergericht am 30. September 2025 an das Bundesgericht.\n2.\n2.1. Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von\nArt. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in\nArt. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.\n2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten seiner Beschwerde betreffend die Einstellungsverfügung führte, nicht substanziiert auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Stattdessen behauptet er, Herr B.________ sei systematisch bevorzugt und geschützt worden, während seine \"Zeugenschaft und Opferrolle ignoriert worden sei\". Soweit der Beschwerdeführer beiläufig den Ausstand der gesamten III. Strafkammer des Obergerichts verlangt, begründet er sein Gesuch in keiner Weise. Einzig der Umstand, dass die Vorinstanz nicht in seinem Sinne entschieden hat, begründet jedenfalls keinen Ausstandsgrund. Im Übrigen kann zwar grundsätzlich gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jede Richterin bzw. jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl.\nBGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach\nArt. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.\n3.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Statthalteramt Bezirk Meilen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. November 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}