4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Dezember 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Stadler