3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss dar, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft die weiterführende Strafuntersuchung zu Recht eingestellt und festgestellt habe, der Strafbefehl vom 8. Februar 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. So tut er nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen.