Um 9:20 Uhr hinterliess die Staatsanwaltschaft auf dem Anrufbeantworter die Nachricht, dass keine Einstellung geplant und der Einvernahmetermin nicht hinfällig sei. Ein Nichterscheinen könne die in der Vorladung beschriebenen Rechtsnachteile nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zur Einvernahme. 1.2. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die weiterführende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein und stellte fest, dass der Strafbefehl im Verfahren 1A 2024 16 vom 8. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.