Er (der Beschwerdeführer) setze "dem Beamten Brändli" eine "nicht erstreckbare Frist" bis zum 19. April 2024, um dieses Versäumnis zu korrigieren. Weil in der gleichen Strafsache nicht zweimal ermittelt werden dürfe, sei der Termin für die Einvernahme am 28. März 2024 hinfällig. Nach Erhalt dieses Schreibens versuchte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2024 mehrfach erfolglos, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gleichentags geplante Einvernahme telefonisch zu erreichen. Um 9:20 Uhr hinterliess die Staatsanwaltschaft auf dem Anrufbeantworter die Nachricht, dass keine Einstellung geplant und der Einvernahmetermin nicht hinfällig sei.