Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn am 29. Februar 2024 zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf den 28. März 2024, 14:00 Uhr, vorlud. In der Vorladung wies die Staatsanwaltschaft ihn unter anderem auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens hin. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass im Verfahren 1A 2024 415 noch keine Einstellungsverfügung versandt worden sei. Dies sei "dem Beamten Brändli" wohl entgangen. Er (der Beschwerdeführer) setze "dem Beamten Brändli" eine "nicht erstreckbare Frist" bis zum 19. April 2024, um dieses Versäumnis zu korrigieren.