1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ (fortan: Beschwerdeführer) der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV für schuldig und bestrafte ihn u.a. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn am 29. Februar 2024 zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf den 28. März 2024, 14:00 Uhr, vorlud.