Ausserdem hänge die Beziehung aufgrund anderer Faktoren zusätzlich in der Schwebe, weshalb ihr in jedem Fall eine unsichere Zukunft bevorstehe. 5.3. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander. Die Würdigung der Vorinstanz, es liege kein Härtefall vor, hält vor Bundesrecht stand. Dass sie massgebende Kriterien unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV betroffen sein sollte.