Er begründe das Bestehen eines Härtefalls einzig durch die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, wobei er erkläre, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Trennung führen würde. Gleichzeitig führe er aus, dass seine Lebenspartnerin keine Kenntnis des Strafverfahrens habe und es gut möglich sei, dass, wenn sie davon erfahre, dies gleichsam zur Trennung führen würde. Dadurch - so die Erstinstanz -, dass es sich bei seiner Lebenspartnerin nicht um seine Kernfamilie handle, könne sie für sich selbst keinen Härtefall begründen. Ausserdem hänge die Beziehung aufgrund anderer Faktoren zusätzlich in der Schwebe, weshalb ihr in jedem Fall eine unsichere Zukunft bevorstehe.