4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verletze Bundesrecht. Entgegen seiner pauschalen Auffassung können auch Taten, die vor dem 1. Januar 2019 begangen wurden, Anlass für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot bilden (vgl. aArt. 67 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 6 StGB). Im Weiteren begründet er auch diese Rüge mit einem verfahrensrechtlichen Einwand, den er im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht hatte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.