Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür aufzuzeigen. Derweil legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, aus dem polizeilichen Ergebnisbericht vom 8. Dezember 2021 gehe hervor, dass beim allerersten Starten von "Download Station" sowie nach jedem Neustart des vom Beschwerdeführer eingesetzten Netzwerkspeichers ein Hinweisfenster angezeigt werde, welches dem Lesenden mitteile, dass es sich bei diesem Programm um eine Peer-to-Peer Filesharing-Anwendung handle. Folglich habe er diesem Hinweis durch das Anklicken des Button "l agree" mindestens einmal aktiv zustimmen müssen.