In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein vormaliger Verteidiger habe ihn ungenügend verteidigt, indem er "in (mutmasslich) schwerer Verletzung seiner Pflicht zahlreiche offensichtliche und für den Ausgang des Verfahrens höchst relevante Verteidigungsrechte nicht geltend gemacht und stattdessen mit der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise 'kooperiert'" habe. Dass die in diesem Zusammenhang erhobenen - im Wesentlichen verteidigungstaktischen - Vorwürfe gegenüber der früheren Verteidigung die Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen zur Folge haben sollten, wie der Beschwerdeführer meint, ist jedoch nicht ersichtlich. 3.2.2.