Urteil ergibt sich nicht, dass solches im kantonalen Verfahren thematisiert worden wäre, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein vormaliger Verteidiger habe ihn ungenügend verteidigt, indem er "in (mutmasslich) schwerer Verletzung seiner Pflicht zahlreiche offensichtliche und für den Ausgang des Verfahrens höchst relevante Verteidigungsrechte nicht geltend gemacht und stattdessen mit der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise 'kooperiert'" habe.